AGB für Beratungsleistungen der oxando GmbH

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Angebot und Vertragsabschluss
  • § 3 Überlassene Unterlagen
  • § 4 Preise und Zahlung
  • § 5 Gewährleistung
  • § 6 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
  • § 7 Haftung
  • § 8 Nutzungsrechte an unserer Software
  • § 9 Weitergabe der Software, Vertragsstrafe
  • § 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
  • § 11 Lieferzeiten
  • § 12 Sonstiges

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese AGB für Beratungs-, Entwicklungs- und Wartungsleistungen der oxando GmbH (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen(nachfolgend „Kunde“ genannt). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich deren Geltung zustimmen.

1.2 Diese AGB gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Beratungs- und Entwicklungsleistungen handelt.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.


§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Konzepten, Lösungsvorschlägen und Prozessbeschreibungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.


§ 4 Preise und Zahlung

4.1 Es gelten die im individuellen Angebot angegebenen Preise für Beratungs-, Entwicklungs-,Wartungs- und Serviceleistungen zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.

4.2  Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4.3  Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Preis bzw. die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.4  Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. 


§ 5 Gewährleistung

Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, haften wir für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel unserer Leistungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.1  Im Rahmen der Anwendbarkeit des § 377 HGB müssen uns erkennbare Mängel oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Übergabe, schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gilt ergänzend § 377 HGB.

5.2  Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistungen

a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen,

b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder

c) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann.

5.3  Mängel hat der Kunde  uns unverzüglich mitzuteilen und vollständig zu beschreiben. Unsere Sachmängelhaftung beschränkt sich zunächst auf ein Recht zur Nachbesserung. Mängelbehebungen können nur gewährleistet werden, sofern Mängel reproduzierbar oder bei fehlender Möglichkeit der Reproduzierbarkeit hinreichend beschrieben werden. Bis zur Behebung eines Mangels sind wir berechtigt, eine vorübergehende Umgehungslösung zur Verfügung zu stellen, sofern dies für den Kunden wirtschaftlich zumutbar ist. Sind wir auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat, können wir eine angemessene Vergütung des Aufwandes (Tagessatz) verlangen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 7

5.4  Die Verjährungsfrist der der Mängelansprüche des Kunden beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. 5.4 ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

5.5  Etwaige Mängel an oxando Leistungen oder Produkten sind uns gegenüber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Sofern wir Vorlagen für die Fehlerdokumentation zur Verfügung stellen, sind diese zu verwenden.


§ 6 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Software lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend zusammen „Schutzrechte“ genannt) zu erstellen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt:

Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die Software entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.

6.2  Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 7.

6.3  Die vorstehend genannten Verpflichtungen von uns bestehen nur, soweit uns der Kunde über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

6.4 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

6.5 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Kunden verändert wird

6.6 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des §  5 entsprechend.

6.7 Weitergehende oder andere als die in diesem § 6 und in § 5 geregelte Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen.


§ 7 Haftung

7.1 Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,

a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Ab-wesenheit wir garantiert haben,

e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.

7.2 Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

B Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten  (unter Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

7.4 Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.

7.5 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haften wir insoweit nicht, als dass der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

§ 8 Nutzungsrechte an unserer Software

8.1  Für die von uns erstellte Standardsoftware, die der Kunde von uns erwirbt, gilt: Der Kunde erhält auf Basis einer Lizenzvereinbarung ein entgeltliches, nicht ausschließliches und zeitlich nicht befristetes Nutzungsrecht an der von uns erstellten Standardsoftware.

8.2  Für von uns erstellte Individualsoftware gilt: Der Kunde erhält ein entgeltliches, nicht ausschließliches und zeitlich nicht befristetes Recht an der Individualsoftware, sofern nicht ein anderes vereinbart ist. Wir behalten uns insbesondre das Recht vor, die Individualsoftware nach eigenem Ermessen weiterzuentwickeln und sind berechtigt, diese für weitere Projekte weiter zu verwerten.

8.3  Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Übergabe und Nutzung des Quellcodes.

8.4  Vor einer Dekompilierung der Software fordert der Kunde uns schriftlich mit angemessener Fristsetzung auf, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf ist der Kunde in den Grenzen des § 69e UrhG zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten (z.B. nach § 69e Abs. (1) Nr. 1, Abs. (2) Nr. 2 UrhG) verschafft er uns eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar uns gegenüber zur Einhaltung der Bedingungen dieses § 8 verpflichtet.

8.5  Die Einräumung der in den vorstehend genannten Absätzen 8.1 und 8.2 genannten Nutzungsrechte wird erst mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Preises durch den Kunden wirksam. Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises dulden wir die Nutzung der Software durch den Kunden widerruflich. Wir können den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.


§ 9 Weitergabe der Software, Vertragsstrafe

9.1  Der Kunde darf Software, die er durch Kauf erworben hat (einschließlich der durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbenen Software), einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die Vermietung der Software oder die teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte oder die Überlassung der Nutzung an mehrere Dritte sind untersagt. Die Einschränkungen der Sätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmensumstrukturierungen und Rechtsnachfolgen nach dem Umwandlungsgesetz.

9.2  Bei einer Weiterveräußerung der Software an einen Dritten muss der Kunde uns den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten mitteilen. Ferner muss der Kunde alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergeben und sämtliche bei ihm noch vorhandene Kopien löschen. Der Kunde ist verpflichtet, uns schriftlich zu versichern, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat.

9.3  Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 9.2 eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,– EUR an uns zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

 

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 11 Lieferzeiten

11.1  Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

11.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

11.3 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

§ 12 Sonstiges

12.1 Alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese AGB gelten, und alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.

12.2 Erfüllungsort  für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist Mannheim, Deutschland.

12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist am Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.